Sonderausgaben: Schluss seit 2021
Bis 2020 waren Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung sogenannte Topf-Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, allerdings nur für Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden waren. Die Veranlagung 2020 war die letzte, in der sie berücksichtigt wurden. Für spätere Jahre gibt es den Abzug nicht mehr.
Wie wenig der Abzug schon zuletzt brachte, zeigen die damaligen Regeln: ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.920 Euro im Jahr für Versicherungen, Wohnraum und weitere Topf-Ausgaben, verdoppelt für Alleinverdiener und Alleinerzieher, davon wirkte nur ein Viertel steuermindernd. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro sank dieses Viertel schrittweise, ab 60.000 Euro blieb nur der Pauschbetrag von 60 Euro.
Rechenbeispiel: was der alte Abzug wert war
Wer 2020 1.500 Euro Prämie für eine Sonderklasse zahlte und unter 36.400 Euro Einkünften lag, konnte ein Viertel davon, 375 Euro, von der Bemessungsgrundlage abziehen. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergab das eine Steuerersparnis von 131,25 Euro im Jahr, knapp 9 Prozent der Prämie. Dieser Vorteil ist seit 2021 weggefallen.
Selbständige: nur die Pflichtbeiträge
Selbständige können nach § 4 Abs. 4 Z 1 EStG die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als Betriebsausgaben absetzen, also die SVS-Beiträge. Eine Regel, die private Kranken-Zusatzversicherungen als Betriebsausgabe zulässt, enthält das Gesetz nicht. Die Prämie für Sonderklasse oder Privatarzt ist damit auch für Selbständige Privatsache.
Für Selbständige wichtiger als die Steuer ist meist die Absicherung des Einkommens. Ein Krankengeld- oder Taggeldtarif ersetzt verlorene Einnahmen bei Krankheit, mehr dazu unter Zusatzleistungen.
Außergewöhnliche Belastung: Krankheitskosten
Krankheitskosten, die man selbst trägt, können nach § 34 EStG eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn sie außergewöhnlich und zwangsläufig sind und die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Abgezogen wird nur, was über einem einkommensabhängigen Selbstbehalt liegt:
| Einkommen | Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 |
|---|---|
| bis 7.300 € | 6 % |
| über 7.300 € bis 14.600 € | 8 % |
| über 14.600 € bis 36.400 € | 10 % |
| über 36.400 € | 12 % |
Der Prozentsatz sinkt um je einen Punkt bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, bei einem Partner mit geringen Einkünften und für jedes Kind. Quelle: § 34 EStG 1988 in der ab 2026 geltenden Fassung.
Für die private Krankenversicherung gibt es dabei eine wichtige Grenze: Mehrkosten über die Leistung der gesetzlichen Versicherung hinaus werden nur anerkannt, wenn sie aus medizinischen Gründen nötig sind. Der Wunsch nach der Sonderklasse reicht nicht. Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass der Selbstbehalt einer privaten Zusatzversicherung von 805 Euro für einen Sonderklasse-Aufenthalt keine außergewöhnliche Belastung ist (GZ RV/5100437/2015). Die übrigen Krankheitskosten der Betroffenen hatte das Finanzamt anerkannt, gekürzt um den Selbstbehalt nach § 34.
Rechenbeispiel: Krankheitskosten mit 40.000 Euro Einkommen
Bei 40.000 Euro Einkommen liegt der Selbstbehalt nach § 34 bei 12 Prozent, also 4.800 Euro, mit einem Kind bei 11 Prozent, 4.400 Euro. Erst Krankheitskosten darüber wirken steuerlich. Wer im Jahr 1.200 Euro Wahlarztkosten und Medikamente selbst trägt, erreicht diese Schwelle nicht. Für die meisten Versicherten spielt die außergewöhnliche Belastung deshalb nur bei sehr hohen Kosten eine Rolle, etwa bei Zahnersatz oder chronischen Erkrankungen.
Über den Arbeitgeber: bis 300 Euro steuerfrei
Zahlt der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung seiner Mitarbeiter, sind diese Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG bis 300 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Die Lohnsteuerrichtlinien zählen dazu Ausgaben für Versicherungen, die Arbeitnehmer bei Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod absichern, eine Kranken-Gruppenversicherung kann also darunter fallen. Für 300 Euro im Jahr gibt es etwa eine Unfall-Sonderklasse oder einen Teil eines Volltarifs. Laut Infoblatt der Wirtschaftskammer entfallen bis zu diesem Betrag auch Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag, und wird die Prämie zusätzlich zum Gehalt gezahlt, auch die Sozialversicherung. Bei einer Gehaltsumwandlung gilt die Befreiung von der Sozialversicherung nicht. Für den Unternehmer selbst ist die Prämie keine Betriebsausgabe.
Gruppenverträge bringen zusätzlich günstigere Prämien: Die Wiener Städtische veröffentlicht über die Wirtschaftskammer Gruppentarife für Berufsgruppen, die Generali gibt Beschäftigten der Medizinischen Universität Innsbruck 10 Prozent Rabatt. Wer beim Arbeitgeber oder Berufsverband nach einem Gruppenvertrag fragt, kann damit mehr sparen als früher mit dem Sonderausgabenabzug.
Kurz zusammengefasst
| Weg | Gilt für | Stand |
|---|---|---|
| Sonderausgaben | Verträge vor 2016 | letztmals Veranlagung 2020 |
| Betriebsausgaben | Pflichtbeiträge zur SVS, nicht die private Zusatzversicherung | geltend |
| Außergewöhnliche Belastung | medizinisch notwendige Krankheitskosten über dem Selbstbehalt | geltend, Sonderklasse-Selbstbehalt laut BFG nicht |
| Steuerfrei über den Arbeitgeber | Zukunftssicherung bis 300 € im Jahr | geltend |
Diese Übersicht ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- RIS: § 18 EStG 1988, § 34 EStG 1988, § 4 EStG 1988, § 3 EStG 1988
- Forvis Mazars: Steuertipps 2020 (letztmalige Absetzbarkeit, Höchstbeträge)
- Bundesfinanzgericht: GZ RV/5100437/2015 (Selbstbehalt Zusatzversicherung)
- BMF: Lohnsteuerrichtlinien, Zukunftssicherung
- Wirtschaftskammer: Kranken-Gruppenversicherungsvertrag, Steuer- und Sozialversicherungsrecht (PDF, Stand 12/2018)
- Wiener Städtische: Gruppentarif bestHEALTH (PDF, 01/2026); Generali: Gruppenkrankenversicherung Med Uni Innsbruck (PDF, 2026)