Was angegeben werden muss
Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet in § 16 dazu, beim Abschluss alle bekannten Umstände anzuzeigen, die für den Versicherer erheblich sind. Erheblich ist, was dessen Entscheidung beeinflussen kann, den Vertrag überhaupt oder zu bestimmten Bedingungen abzuschließen. Wonach der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, gilt im Zweifel als erheblich.
Die Fragen sind deshalb der Maßstab: Was im Antrag gefragt wird, muss vollständig und ehrlich beantwortet werden. Die Informationsblätter von UNIQA, DONAU, Wiener Städtische, Merkur und GRAWE wiederholen das fast wortgleich, UNIQA ausdrücklich auch für eine telefonische Befragung zum Gesundheitszustand. Was nicht gefragt wird, kann den Vertrag nur gefährden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen wurde.
Wann der Versicherer zurücktreten darf
| Situation | Rücktritt möglich? | Grundlage |
|---|---|---|
| erhebliche, gefragte Erkrankung verschwiegen | ja | § 16 Abs. 2 |
| der Versicherer kannte den Umstand | nein | § 16 Abs. 3 |
| ohne Verschulden nicht angegeben | nein | § 16 Abs. 3 |
| nicht genau gefragt, einfach vergessen | nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit | § 16 Abs. 3 |
| mehr als drei Jahre seit Abschluss | nein, außer bei Arglist | § 178k |
Die Dreijahresfrist in § 178k ist für Versicherte die wichtigste Regel: Ist der Vertrag drei Jahre alt, kann der Versicherer wegen einer verletzten Anzeigepflicht weder zurücktreten noch kündigen. Das gilt nicht, wenn absichtlich getäuscht wurde. Wer eine Erkrankung bewusst verschweigt, um angenommen zu werden, hat auch nach zehn Jahren keinen sicheren Vertrag.
Bis zur Polizze bleibt die Pflicht bestehen
Die Anzeigepflicht endet nicht mit dem Antrag. Laut den Informationsblättern der Versicherer sind bis zum Tag, an dem die Polizze zugeht, Änderungen schriftlich zu melden: neue gesundheitliche Beeinträchtigungen, Erkrankungen, Behandlungen und eine Schwangerschaft. Wer zwischen Antrag und Polizze eine Diagnose bekommt, muss sie also nachmelden.
Danach ist Schluss mit Meldungen über den Gesundheitszustand. Die Regeln über die Gefahrerhöhung gelten in der Krankenversicherung nicht, so § 178a Abs. 3 VersVG. Eine Erkrankung nach Vertragsbeginn verändert weder Prämie noch Leistung, und nach § 178f darf die Prämie wegen eines schlechteren Gesundheitszustands nicht steigen. Melden müssen Versicherte weiter Änderungen bei Wohnsitz, Sozialversicherung oder eine weitere Krankenversicherung.
Was nach den Fragen passiert
Die Allianz nennt vier mögliche Ergebnisse, die bei allen Versicherern gleich sind:
- Annahme ohne Einschränkung: zum normalen Tarif.
- Prämienzuschlag: wegen eines erhöhten Risikos.
- Ausschluss: eine bestimmte Erkrankung und ihre Folgen sind nicht versichert.
- Ablehnung: kein Vertrag.
Ein Ausschluss ist oft das kleinere Übel. Wer wegen eines alten Knieschadens einen Ausschluss für das Knie bekommt, ist für alles andere versichert. Ein Zuschlag dagegen läuft über die gesamte Vertragsdauer mit.
Tarife mit wenigen oder ohne Gesundheitsfragen
| Tarif | Gesundheitsprüfung |
|---|---|
| UNIQA Sonderklasse nach Unfall und Start | online mit wenigen Gesundheitsfragen statt umfassender Prüfung |
| DONAU Securmed Zahn | keine Gesundheitsfragen, gilt nur für die zugrunde liegende Sonderklasse |
| Allianz Meine Zahnversicherung | keine medizinischen Zugangsvoraussetzungen |
| UNIQA Privatarzt Start | Abschluss ohne große Gesundheitsprüfung |
| Babyoptionen (UNIQA, Generali, muki, DONAU, Wiener Städtische, GRAWE) | Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung (UNIQA, Generali) oder begünstigt mitversichert, bei rechtzeitiger Anmeldung |
Der eigentliche Weg, die Gesundheitsfragen nur einmal beantworten zu müssen, sind die Umstiegsrechte. Wer jung und gesund einen Einstiegstarif abschließt, wechselt später ohne neue Prüfung: bei DONAU und Wiener Städtische bis 45, bei der Allianz von Comfort bis 45, bei der Generali mit der Option auf Sonderklasse bis 60. Später auftretende Erkrankungen spielen beim Wechsel keine Rolle.
Rechenbeispiel: der Wert des frühen Abschlusses
Wer mit 25 eine SmartStart-Versicherung um 15,15 Euro im Monat abschließt und mit 38 eine Diabetes-Diagnose bekommt, kann trotzdem bis 45 ohne Gesundheitsprüfung in den Volltarif wechseln. Wer erst mit 38 den Volltarif beantragt, muss die Diagnose angeben und riskiert Zuschlag oder Ablehnung. Die 13 Jahre im Einstiegstarif kosten zusammen rund 2.360 Euro ohne Erhöhungen. Das ist der Preis dafür, dass die Gesundheitsfragen mit 25 statt mit 38 beantwortet wurden.
So bereiten Sie die Fragen vor
- Die Fragen genau lesen: Welcher Zeitraum wird abgefragt, fünf oder zehn Jahre? Was außerhalb liegt, muss nicht angegeben werden, wenn nicht ausdrücklich danach gefragt wird.
- Befunde, Spitalsentlassungsbriefe und die Medikamentenliste bereitlegen.
- Im Zweifel angeben und erklären, etwa „ausgeheilt seit 2019, keine Behandlung mehr“. Eine angegebene Erkrankung schützt vor dem Rücktritt.
- Bei Unsicherheit über die Annahme zuerst eine Risikovoranfrage stellen, bevor ein Antrag läuft.
- Bei einer Ablehnung bei einem Versicherer nicht automatisch aufgeben: Annahmeregeln unterscheiden sich.
Quellen
- RIS: § 16 VersVG, Anzeigepflicht, § 178k VersVG, Rücktritt nach drei Jahren, § 178a VersVG, § 178f VersVG
- UNIQA: Informationsblätter Sonderklasse (PDF, 07.2026), Pressemitteilung vom 11.09.2026, Folder Privatarzt
- Allianz: Private Krankenzusatzversicherung, Zielmarkt Zahnversicherung (PDF, 04/2026)
- DONAU: Zahnzusatzversicherung, Prospekt SmartStart (PDF, 05/2026)